Was ändert sich?

Die Bundesregierung hat das Alterseinkünftegesetz verabschiedet, das zum 1. Januar 2005 in Kraft treten soll.

Renten

aus der gesetzl. Rentenversicherung

von den landwirtschaftl. Alterskassen

von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen

aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden und bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar, nicht kapitalisierbar sind

werden in 2005 mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50 % als Einnahmen besteuert.


Die Neuregelung gilt sowohl für die in 2005 erstmalig gezahlten Renten als auch für bereits bestehende Renten.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird dann für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.

Nach Angaben des Bundesfinanzministers bleiben ab 2005 nur noch Monatsrenten bis zu 1.574 ¬ steuerfrei, vorausgesetzt, dass neben der Rente keine anderen Einkünfte zu versteuern sind.

Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen - Die Beiträge zu den o.g. Versicherungen können

in 2005 in Höhe von 60 % von max. 20.000 ¬ = 12.000 ¬ ,

in den Folgejahren ein jeweils um 2%-Punkte erhöhter Betrag und

ab 2025 zu 100 %, höchstens aber 20.000 ¬


als Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden; für zusammen veranlagte Ehegatten gilt der doppelte Höchstbetrag.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen - Beiträge zu

Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit

Erbwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen

Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen

Haftpflichtversicherungen

Risikoversicherungen für den Todesfall

Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (Altfälle),


können bis zu 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Bei Steuerpflichtigen, die ganz  oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro.

Änderung bei den Beamten- und Werkspensionen

Pensionseinkünfte und Renten werden ab 2040 steuerrechtlich gleich behandelt. Aus diesem Grund werden der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für die übrigen Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang verringert.

Außerdem wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 ¬ bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen ab 2005 an den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 ¬ angepasst.

Kapitallebensversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen werden. Das gilt auch für Direktversicherungen sowie fondsgebundene Lebensversicherungen.

Kontrollmitteilungen

Die Besteuerung der Leibrenten wird künftig durch Mitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Darauf müssen sich Rentner, die derzeit keine Steuererklärungen abgeben, obwohl insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, rechtzeitig einstellen. Insoweit sollte auch die Möglichkeit einer pauschalen Nachversteuerung im Rahmen des Steueramnestiegesetzes geprüft werden.

Maßnahmen im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz

Da das Alterseinkünftegesetz erst zum 1. Januar 2005 in Kraft treten wird und Altverträge nicht betroffen sind, sollten Sie in geeigneten Fällen im Jahre 2004 letztmals folgende Vorsorgemaßnahmen nutzen:

Abschluss einer Lebens-oder Renten-versicherung mit steuerfreier Kapitalauszahlung oder mit lebenslanger steuerfreien Teilauszahlungen sowie

der Abschluss der steuer- und sozialversicherungsfreien Variante der Direktversicherung.