Was ändert sich?
Die Bundesregierung hat das Alterseinkünftegesetz verabschiedet, das zum 1. Januar 2005 in Kraft treten soll.
Renten
aus der gesetzl. Rentenversicherung
von den landwirtschaftl. Alterskassen
von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden und bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar, nicht kapitalisierbar sind
werden in 2005 mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50 % als Einnahmen besteuert.
Die Neuregelung gilt sowohl für die in 2005 erstmalig gezahlten Renten als auch für bereits bestehende Renten.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird dann für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.
Nach Angaben des Bundesfinanzministers bleiben ab 2005 nur noch Monatsrenten bis zu 1.574 ¬ steuerfrei, vorausgesetzt, dass neben der Rente keine anderen Einkünfte zu versteuern sind.
Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen -
in 2005 in Höhe von 60 % von max. 20.000 ¬ = 12.000 ¬ ,
in den Folgejahren ein jeweils um 2%-
ab 2025 zu 100 %, höchstens aber 20.000 ¬
als Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden; für zusammen veranlagte Ehegatten gilt der doppelte Höchstbetrag.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen -
Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
Erbwerbs-
Kranken-
Haftpflichtversicherungen
Risikoversicherungen für den Todesfall
Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (Altfälle),
können bis zu 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro.
Änderung bei den Beamten-
Pensionseinkünfte und Renten werden ab 2040 steuerrechtlich gleich behandelt. Aus diesem Grund werden der Versorgungsfreibetrag für Beamten-
Außerdem wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 ¬ bei Beziehern von Beamten-
Kapitallebensversicherungen
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen werden. Das gilt auch für Direktversicherungen sowie fondsgebundene Lebensversicherungen.
Kontrollmitteilungen
Die Besteuerung der Leibrenten wird künftig durch Mitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Darauf müssen sich Rentner, die derzeit keine Steuererklärungen abgeben, obwohl insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, rechtzeitig einstellen. Insoweit sollte auch die Möglichkeit einer pauschalen Nachversteuerung im Rahmen des Steueramnestiegesetzes geprüft werden.
Maßnahmen im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz
Da das Alterseinkünftegesetz erst zum 1. Januar 2005 in Kraft treten wird und Altverträge nicht betroffen sind, sollten Sie in geeigneten Fällen im Jahre 2004 letztmals folgende Vorsorgemaßnahmen nutzen:
Abschluss einer Lebens-
der Abschluss der steuer-